Rechtliches

JUGENDARBEITSSCHUTZGESETZ

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. § 1 (2) JArbSchG). Bei Minderjährigen müssen die Eltern einer Beteiligung an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen. Taschengeldjobs müssen ohne größere körperliche Belastung und gefahrlos durchführbar sein. Die Jugendlichen dürfen nur kleine Arbeiten ausführen, die leicht und für Jugendliche vom Alter und Entwicklungsstand her geeignet sind. Die Jugendlichen dürfen nicht mehr als 2 Stunden täglich und 10 Stunden in der Woche beschäftigt werden (bis ca. 5 Stunden pro Monat im Durchschnitt). Die Beschäftigung darf nicht vor oder während des Schulunterrichts erfolgen. Eine Arbeit am Sonntag ist nicht gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nach 20.00 Uhr keine Arbeiten ausführen.

SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT

Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, da keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 (1) SGB IV). Kommt aufgrund einer regelmäßigen Verpflichtung des Schülers ein Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der Auftraggeber neben den anderen entstehenden Pflichten auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

EINKOMMENSTEUER / UMSATZSTEUER

Jugendliche, die nur gelegentlich wenige Stunden für ein Taschengeld tätig sind, werden nicht zu Arbeitnehmern. Private Jobanbieter nicht zu Arbeitgebern. Jugendliche die im Rahmen der Taschengeldbörse aktiv werden, erzielen keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Tätigkeit ist in diesem Fall für beide Seiten nicht steuerpflichtig. Die Einkünfte sind für die Jobber nicht steuerpflichtig, so lange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag bleiben (vgl. § 32 EStG). Da sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Jobber von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als 17500€ pro Jahr umsetzen (vgl. § 19 UStG).

BEZUG VON SOZIALLEISTUNGEN

Jobber, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.

UNFALL- UND HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Wir empfehlen jedem Jobsuchenden eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung. Zumindest die Haftpflichtversicherung ist ratsam. Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht. Verursachen die Jugendlichen bei dem Gelegenheitsjob einen Schaden, wird die Haftpflichtversicherung (sofern vorhanden) der Eltern in Anspruch genommen. Eine private Unfallversicherung durch die Eltern ist sinnvoll.